Kostenloser Rechner · Kündigung

Kündigungsfristenrechner: Fristen nach § 622 BGB berechnen.

Geben Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses und den Tag ein, an dem die Kündigung zugeht: Der Rechner zeigt die gesetzliche Kündigungsfrist und den letzten Arbeitstag – für Kündigungen durch Arbeitgeber und durch Beschäftigte.

Ergebnis

Letzter Tag des ArbeitsverhältnissesMontag, 31. Mai 2027

  • Verlängerte Frist: 2 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB)
  • Betriebszugehörigkeit beim Zugang: 5 Jahre
  • Die Frist selbst läuft am Mittwoch, 12. Mai 2027 ab.

Der Rechner wendet die gesetzlichen Fristen an. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichen (§ 622 Abs. 4 bis 6 BGB); für Auszubildende, Schwangere, schwerbehinderte Menschen und in Elternzeit gelten eigene Regeln.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Von der personal·pro-Redaktion (RhineOps GmbH) · Veröffentlicht am 25.10.2026 · Aktualisiert am 28.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende

Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt für Kündigungen durch Beschäftigte und für Kündigungen durch den Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren.

Vier Wochen sind 28 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet am gleichen Wochentag vier Wochen später (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet dann am nächsten 15. oder Monatsletzten.

Beispiel

  • Die Kündigung einer Arbeitnehmerin geht am Mittwoch, 10. Februar 2027, zu. Die vier Wochen laufen am 10. März 2027 ab; das Arbeitsverhältnis endet am 15. März 2027.

Längere Fristen für den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen (§ 622 Abs. 2 BGB):

  • ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Der Rechner zählt die Betriebszugehörigkeit bis zum Zugang der Kündigung. Liegt ein Jubiläum knapp danach, lassen Sie die Frist im Einzelfall prüfen.

Zeiten vor dem 25. Geburtstag zählen mit. Die frühere Regel, die sie ausnahm, ist seit dem 1. Januar 2019 aus dem Gesetz gestrichen (Qualifizierungschancengesetz, BGBl. 2018 I S. 2651).

Beispiel

  • Ein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. April 2021. Die Kündigung des Arbeitgebers geht am 12. März 2027 zu: Das Arbeitsverhältnis hat 5 Jahre bestanden, die Frist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Letzter Tag ist der 31. Mai 2027.

Kündigungsfrist in der Probezeit: zwei Wochen

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) – vom Arbeitgeber wie von Beschäftigten. Die Frist muss nicht zum 15. oder Monatsende enden; das Arbeitsverhältnis kann an jedem Tag enden.

So zählen Sie die 14 Tage: Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Geht die Kündigung an einem Montag zu, ist der letzte Tag der Montag zwei Wochen danach.

Entscheidend ist, dass die Kündigung während der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf auch erst nach dem Ende der Probezeit enden. Geht die Kündigung später zu, gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende – auch wenn der Vertrag eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vorsieht.

Die Probezeit ist nicht die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes: Den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, ob eine Probezeit vereinbart ist oder nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Eigene Regeln gelten in diesen Fällen:

  • Ausbildung: Die Probezeit dauert einen bis vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, schriftlich; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 1 und 3 BBiG).
  • Befristeter Vertrag: Er ist nur ordentlich kündbar, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 und 4 TzBfG).
  • Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
  • Schwerbehinderte Menschen: In den ersten sechs Monaten braucht die Kündigung keine Zustimmung des Integrationsamts; der Arbeitgeber muss die Einstellung auf Probe und die Kündigung aber innerhalb von vier Tagen anzeigen (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB IX).
  • Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, ist er auch in der Probezeit vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Beispiel

  • Die Probezeit läuft seit dem 1. März 2027. Die Kündigung geht am Montag, 3. Mai 2027, zu: Das Arbeitsverhältnis endet am 17. Mai 2027.
  • Die Probezeit läuft vom 1. März bis 31. August 2027. Die Kündigung geht am letzten Tag zu, Dienstag, 31. August 2027: Die zwei Wochen gelten noch, das Arbeitsverhältnis endet am Dienstag, 14. September 2027.

Abweichende Fristen

Tarifverträge können andere Fristen vorsehen; im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte sie vereinbaren (§ 622 Abs. 4 BGB).

Einzelvertraglich ist eine kürzere Frist als vier Wochen nur bei einer vorübergehenden Aushilfe bis zu drei Monaten möglich. In Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern darf der Vertrag den festen Endtermin zum 15. oder Monatsende abbedingen, die Frist aber nicht unter vier Wochen kürzen (§ 622 Abs. 5 BGB). Längere Fristen als die gesetzlichen dürfen vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Für die Kündigung durch Beschäftigte darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Schriftform und Zugang

Eine Kündigung braucht die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Schriftform heißt: eigenhändig mit Namen unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Die Frist beginnt mit dem Zugang beim Empfänger, nicht mit dem Datum des Schreibens. Wer kündigt, sollte den Zugang nachweisen können, etwa durch persönliche Übergabe vor Zeugen oder einen Boten.

Kündigungsschutzklage: drei Wochen

Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG).

Den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG), und nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel fünf oder weniger Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG; für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, liegt die Schwelle bei zehn; Teilzeitkräfte zählen anteilig). Die Kündigungsfrist gilt unabhängig davon.

Quellen

Gesetzestexte, Stand der Prüfung 28.10.2026:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 126, 187, 188, 622 (Fassung seit 1. Januar 2019) und 623
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) §§ 1, 4 und 23
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§ 20 und 22
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 15
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 17
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 102
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 173
  • Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018, BGBl. 2018 I S. 2651 (Streichung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB)

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FAQ

Fragen zur Kündigungsfrist

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit stufenweise auf bis zu sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB).

Gilt die längere Frist auch, wenn ich selbst kündige?

Gesetzlich nicht: Für Kündigungen durch Beschäftigte gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen. Der Arbeitsvertrag kann die längeren Fristen aber auf beide Seiten übertragen. Länger als für den Arbeitgeber darf die Frist für Beschäftigte nicht sein (§ 622 Abs. 6 BGB).

Zählen Jahre vor dem 25. Geburtstag mit?

Ja. Die frühere Ausnahme in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist seit dem 1. Januar 2019 gestrichen (Qualifizierungschancengesetz, BGBl. 2018 I S. 2651).

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Zwei Wochen, während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Frist muss nicht zum 15. oder Monatsende enden.

Wie rechnet man 14 Tage Kündigungsfrist in der Probezeit?

Ab dem Tag nach dem Zugang zwei Wochen: Geht die Kündigung am Montag, 3. Mai 2027, zu, ist der letzte Tag Montag, der 17. Mai 2027 (§§ 187, 188 BGB). Ein Ende zum 15. oder Monatsende ist nicht nötig.

Gilt die Zwei-Wochen-Frist noch am letzten Tag der Probezeit?

Ja, wenn die Kündigung an diesem Tag zugeht. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später, also nach dem Ende der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB).

Kann ich per E-Mail kündigen?

Nein. Eine Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§§ 623, 126 BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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