Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt für Kündigungen durch Beschäftigte und für Kündigungen durch den Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren.
Vier Wochen sind 28 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet am gleichen Wochentag vier Wochen später (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet dann am nächsten 15. oder Monatsletzten.
Beispiel
- Die Kündigung einer Arbeitnehmerin geht am Mittwoch, 10. Februar 2027, zu. Die vier Wochen laufen am 10. März 2027 ab; das Arbeitsverhältnis endet am 15. März 2027.
Längere Fristen für den Arbeitgeber
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen (§ 622 Abs. 2 BGB):
- ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
- ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
- ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
- ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
- ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
- ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
- ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Der Rechner zählt die Betriebszugehörigkeit bis zum Zugang der Kündigung. Liegt ein Jubiläum knapp danach, lassen Sie die Frist im Einzelfall prüfen.
Zeiten vor dem 25. Geburtstag zählen mit. Die frühere Regel, die sie ausnahm, ist seit dem 1. Januar 2019 aus dem Gesetz gestrichen (Qualifizierungschancengesetz, BGBl. 2018 I S. 2651).
Beispiel
- Ein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. April 2021. Die Kündigung des Arbeitgebers geht am 12. März 2027 zu: Das Arbeitsverhältnis hat 5 Jahre bestanden, die Frist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Letzter Tag ist der 31. Mai 2027.
Kündigungsfrist in der Probezeit: zwei Wochen
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) – vom Arbeitgeber wie von Beschäftigten. Die Frist muss nicht zum 15. oder Monatsende enden; das Arbeitsverhältnis kann an jedem Tag enden.
So zählen Sie die 14 Tage: Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Geht die Kündigung an einem Montag zu, ist der letzte Tag der Montag zwei Wochen danach.
Entscheidend ist, dass die Kündigung während der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf auch erst nach dem Ende der Probezeit enden. Geht die Kündigung später zu, gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende – auch wenn der Vertrag eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vorsieht.
Die Probezeit ist nicht die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes: Den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, ob eine Probezeit vereinbart ist oder nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Eigene Regeln gelten in diesen Fällen:
- Ausbildung: Die Probezeit dauert einen bis vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, schriftlich; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 1 und 3 BBiG).
- Befristeter Vertrag: Er ist nur ordentlich kündbar, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 und 4 TzBfG).
- Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
- Schwerbehinderte Menschen: In den ersten sechs Monaten braucht die Kündigung keine Zustimmung des Integrationsamts; der Arbeitgeber muss die Einstellung auf Probe und die Kündigung aber innerhalb von vier Tagen anzeigen (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB IX).
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, ist er auch in der Probezeit vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Beispiel
- Die Probezeit läuft seit dem 1. März 2027. Die Kündigung geht am Montag, 3. Mai 2027, zu: Das Arbeitsverhältnis endet am 17. Mai 2027.
- Die Probezeit läuft vom 1. März bis 31. August 2027. Die Kündigung geht am letzten Tag zu, Dienstag, 31. August 2027: Die zwei Wochen gelten noch, das Arbeitsverhältnis endet am Dienstag, 14. September 2027.
Abweichende Fristen
Tarifverträge können andere Fristen vorsehen; im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte sie vereinbaren (§ 622 Abs. 4 BGB).
Einzelvertraglich ist eine kürzere Frist als vier Wochen nur bei einer vorübergehenden Aushilfe bis zu drei Monaten möglich. In Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern darf der Vertrag den festen Endtermin zum 15. oder Monatsende abbedingen, die Frist aber nicht unter vier Wochen kürzen (§ 622 Abs. 5 BGB). Längere Fristen als die gesetzlichen dürfen vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Für die Kündigung durch Beschäftigte darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Schriftform und Zugang
Eine Kündigung braucht die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Schriftform heißt: eigenhändig mit Namen unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Die Frist beginnt mit dem Zugang beim Empfänger, nicht mit dem Datum des Schreibens. Wer kündigt, sollte den Zugang nachweisen können, etwa durch persönliche Übergabe vor Zeugen oder einen Boten.
Kündigungsschutzklage: drei Wochen
Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG).
Den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG), und nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel fünf oder weniger Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG; für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, liegt die Schwelle bei zehn; Teilzeitkräfte zählen anteilig). Die Kündigungsfrist gilt unabhängig davon.
Quellen
Gesetzestexte, Stand der Prüfung 28.10.2026:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 126, 187, 188, 622 (Fassung seit 1. Januar 2019) und 623
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) §§ 1, 4 und 23
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§ 20 und 22
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 15
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 17
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 102
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) § 173
- Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018, BGBl. 2018 I S. 2651 (Streichung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB)
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