2026 und 2027 im Überblick
Eltern, die gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bekommen Kinderkrankengeld, wenn sie ihr krankes Kind betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Wer nur einen Minijob hat, ist in der Regel ohne diesen Anspruch versichert. Für 2026 gilt eine Sonderregel mit 15 Arbeitstagen je Kind und Elternteil. Sie ist auf das Kalenderjahr 2026 begrenzt. Ab dem 1. Januar 2027 gilt deshalb wieder die Grundregel mit 10 Arbeitstagen – es sei denn, der Gesetzgeber verlängert die Sonderregel noch. Beschlossen ist eine Verlängerung bislang nicht.
| Anspruch | 2026 | 2027 | Status 2027 |
|---|---|---|---|
| Arbeitstage je Kalenderjahr und Elternteil | |||
| Je Kind | 15 Arbeitstage | 10 Arbeitstage | Sonderregel nur für 2026 (§ 45 Abs. 2a SGB V); ab 2027 gilt wieder die Grundregel, eine Verlängerung ist nicht beschlossen |
| Je Kind, Alleinerziehende | 30 Arbeitstage | 20 Arbeitstage | Sonderregel nur für 2026 (§ 45 Abs. 2a SGB V); ab 2027 gilt wieder die Grundregel, eine Verlängerung ist nicht beschlossen |
| Höchstens, bei mehreren Kindern | 35 Arbeitstage | 25 Arbeitstage | Sonderregel nur für 2026 (§ 45 Abs. 2a SGB V); ab 2027 gilt wieder die Grundregel, eine Verlängerung ist nicht beschlossen |
| Höchstens, Alleinerziehende mit mehreren Kindern | 70 Arbeitstage | 50 Arbeitstage | Sonderregel nur für 2026 (§ 45 Abs. 2a SGB V); ab 2027 gilt wieder die Grundregel, eine Verlängerung ist nicht beschlossen |
| Voraussetzungen und Höhe | |||
| Alter des Kindes | unter 12 Jahren | unter 12 Jahren | geltendes Recht; ohne Altersgrenze bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist |
| Höhe des Kinderkrankengelds | 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, 100 % bei einer Einmalzahlung in den 12 Monaten davor | 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, 100 % bei einer Einmalzahlung in den 12 Monaten davor | geltendes Recht |
| Höchstens je Kalendertag | 135,63 € | voraussichtlich 148,75 € | 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 2 SGB V); 2027 nach Verkündung der Rechengrößen |
Stand: 27.10.2026
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371, Artikel 3 Nummer 10 (§ 45 Abs. 2a SGB V: 15 und 30 Arbeitstage im Kalenderjahr 2026)
- § 45 Abs. 2 SGB V (Grundregel: 10 und 20 Arbeitstage je Kind, höchstens 25 und 50; 90 %/100 % des Nettoausfalls, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze)
- Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/855 vom 10.7.2025 (Anspruchstage im Zeitverlauf)
- Bundesministerium für Gesundheit: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld (Stand 10.2.2026)
Voraussetzungen
Das Kind ist gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre; bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze. Dass das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, wird durch ein ärztliches Zeugnis belegt, und keine andere im Haushalt lebende Person kann das übernehmen.
Kinderkrankengeld gibt es nur, soweit der Arbeitgeber für diese Zeit nicht ohnehin das Entgelt weiterzahlt. Eine solche Pflicht kann sich aus § 616 BGB ergeben, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag sie nicht ausschließt, oder aus dem Vertrag selbst. Solange Entgelt gezahlt wird, ruht das Kinderkrankengeld.
Wie die Tage gezählt werden
Der Anspruch besteht je Kind und je Elternteil. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, hat jeder von ihnen den Anspruch. Bei mehreren Kindern ist er im Jahr gedeckelt: 2026 auf 35 Arbeitstage je Elternteil, 2027 nach der Grundregel auf 25. Alleinerziehende haben jeweils den doppelten Anspruch.
Ohne diese Tagesgrenzen gibt es Kinderkrankengeld in zwei Fällen, jeweils für einen Elternteil: solange ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit dem Kind stationär aufgenommen wird, und wenn das Kind an einer unheilbaren, fortschreitenden Erkrankung mit nur noch begrenzter Lebenserwartung leidet.
Beispiel
- Zwei Kinder, beide Eltern gesetzlich versichert: 2026 hat jeder Elternteil je Kind 15 Tage, zusammen höchstens 30 – unter der Grenze von 35. 2027 sind es nach der Grundregel je Kind 10 Tage, zusammen höchstens 20.
Was Arbeitgeber 2027 beachten
Nehmen Beschäftigte Kinderkrankentage, haben sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung; er kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Den Anspruch haben auch Beschäftigte ohne Anspruch auf Krankengeld, etwa privat Versicherte oder Minijobber – nur das Kinderkrankengeld bekommen sie nicht. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass vorher Überstunden oder Zeitguthaben abgebaut werden. Das Kinderkrankengeld beantragen die Eltern bei ihrer Krankenkasse.
Für die Personalplanung heißt das: Ab 2027 sind ohne neue Regelung weniger Tage je Kind zu erwarten als 2026. Wer die Tage im Jahresverlauf mitzählt, sieht früh, wann der Anspruch ausgeschöpft ist.
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