Minijob 2026 und 2027: was gilt
Die Minijob-Grenze 2026 und 2027
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung: Der regelmäßige Verdienst liegt im Durchschnitt höchstens bei der Minijob-Grenze. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt – Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro – und entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn.
2026 liegt sie bei 603 € im Monat, 2027 bei 633 €, weil der Mindestlohn von 13,90 € auf 14,60 € steigt. Im Jahr sind das 7.236 € bzw. 7.596 €.
Beispiel
- 2026: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 → 603 € · 2027: 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 → 633 €
Wie viele Stunden im Minijob?
Zum Mindestlohn sind 2026 und 2027 höchstens 43 Stunden im Monat möglich. Wer mehr als den Mindestlohn verdient, darf entsprechend weniger arbeiten. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit – Verträge mit fester Stundenzahl nahe der Grenze sind trotzdem zu jedem Jahreswechsel zu prüfen.
Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen zur Jahresgrenze und verringern die möglichen Stunden: Der Rechner zieht sie von der Jahresgrenze ab und verteilt den Rest auf die Monate.
Beispiel
- 15 € pro Stunde: 603 € ÷ 15 € = 40 Stunden · mit 600 € Weihnachtsgeld: (7.236 € − 600 €) ÷ 12 = 553 € → 36 Stunden
Jahresbetrachtung, Weihnachtsgeld und gelegentliches Überschreiten
Ob die Grenze eingehalten ist, wird vorausschauend für das Jahr beurteilt. Einmalzahlungen, auf die ein Anspruch besteht oder die üblicherweise gezahlt werden – etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld –, zählen mit. 603 € im Monat plus ein fest zugesagtes Weihnachtsgeld lassen sich deshalb nicht kombinieren. Eine Sonderzahlung, die nicht vorhersehbar war – etwa eine Prämie nach einem guten Geschäftsjahr –, zählt nicht in die Jahresprognose; sie gilt als unvorhersehbares Überschreiten (siehe unten).
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten, etwa eine Krankheitsvertretung, ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten erlaubt – gezählt rückwärts vom jeweiligen Monat –, wenn der Verdienst in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze erreicht (2026: 1.206 €).
Beispiel
- 550 € im Monat + 600 € Weihnachtsgeld = 7.200 € im Jahr, unter 7.236 €: Minijob bleibt
Mehrere Jobs: Hauptbeschäftigung und weitere Minijobs
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob versicherungsfrei – der zeitlich zuerst aufgenommene. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig, nicht in der Arbeitslosenversicherung. Für diesen weiteren Minijob entfällt die Pauschsteuer von 2 %; er wird nach Steuerklasse versteuert, meist nach VI, oder pauschal mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG).
Ohne Hauptbeschäftigung werden alle Minijobs zusammengerechnet. Liegt die Summe über der Grenze, sind alle versicherungspflichtig.
Rentenversicherung und Befreiung
Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte zahlen die Differenz zum vollen Beitrag: 3,6 % im gewerblichen Minijob, 13,6 % im Privathaushalt, mindestens auf 175 € Verdienst. Auf Antrag beim Arbeitgeber können sie sich befreien lassen; dann zahlt nur der Arbeitgeber seine Pauschale und die Rentenansprüche sind geringer. Seit 1. Juli 2026 lässt sich eine Befreiung einmal für die Zukunft wieder aufheben; auch dieser Antrag geht an den Arbeitgeber.
Beispiel
- 603 € gewerblich: 18,6 % − 15 % = 3,6 % → 21,71 € Eigenanteil im Monat
Was der Arbeitgeber zahlt
Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 2026 13 % Kranken- und 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer sowie die Umlagen U1 (0,8 %) und U2 (0,22 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,15 %). Für privat Krankenversicherte entfällt die Kranken-Pauschale.
Ab 1. Januar 2027 entspricht die Kranken-Pauschale dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag – voraussichtlich 17,5 % (14,6 % + 2,9 %). So regelt es das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026). Den Durchschnitt für 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November 2026 bekannt; der Satz ändert sich künftig jedes Jahr mit ihm. Rentenpauschale und Pauschsteuer bleiben nach geltendem Recht bei 15 % und 2 %; die Umlagen für 2027 sind noch nicht veröffentlicht.
Statt der Pauschsteuer kann der Minijob auch nach den Lohnsteuermerkmalen der Beschäftigten versteuert werden. In den Steuerklassen I bis IV fällt bei diesem Verdienst keine Lohnsteuer an, in V und VI schon. Der Verdienst gehört dann aber in die Einkommensteuererklärung und kann zusammen mit anderen Einkünften doch Steuer auslösen.
Im Privathaushalt sind die Pauschalen niedriger: je 5 % Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer, Umlagen und 1,6 % Unfallversicherung, gemeldet im Haushaltsscheckverfahren.
Beispiel
- 603 € gewerblich, 2026: Arbeitgeberkosten 790,95 € im Monat
- 633 € gewerblich, 2027: Arbeitgeberkosten voraussichtlich 858,79 € im Monat (Kranken-Pauschale voraussichtlich 17,5 % = 110,78 €; Umlagen vorläufig wie 2026)
- 633 € gewerblich, 2027 mit der geplanten Pauschsteuer von 5 %: voraussichtlich 877,78 € im Monat (+ 18,99 €)
Was 2027 feststeht und was geplant ist
Beschlossen ist, dass die Kranken-Pauschale ab 2027 dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag folgt (voraussichtlich 17,5 %, siehe oben). Geplant ist eine höhere Pauschsteuer: Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der die Pauschsteuer für Minijobs ab 1. Januar 2027 von 2 % auf 5 % anheben soll (BT-Drucksache 21/8235). Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden: Die erste Lesung war am 8. Oktober 2026, die Anhörung im Finanzausschuss ist am 4. November 2026 (Stand 26.10.2026).
Bis zu einer Verabschiedung gilt das geltende Recht. Der Rechner rechnet deshalb mit 2 % und zeigt die geplanten 5 % nur auf Wunsch zum Vergleich. Die Alterssicherungskommission empfiehlt außerdem, Minijobs – außer für Schülerinnen und Schüler – wie reguläre Beschäftigungen zu behandeln; darüber ist nicht entschieden.
Über der Grenze: der Midijob
Ab 603,01 € (2026) beginnt der Übergangsbereich bis 2.000 €. Die Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, die Beiträge der Beschäftigten steigen aber erst gleitend auf den vollen Anteil.