Weihnachtsgeld: Steuer, Abgaben und Anspruch
Was vom Weihnachtsgeld netto bleibt
Weihnachtsgeld ist Arbeitslohn: Es ist lohnsteuer- und beitragspflichtig wie das Gehalt. Weil es als Einmalzahlung nach der Jahrestabelle versteuert wird, bleibt davon prozentual meist weniger übrig als von einem Monatsgehalt in gleicher Höhe.
Beispiel
- 3.000 € Weihnachtsgeld im November bei 4.000 € Monatsgehalt, Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer: Lohnsteuer 744,00 €, Sozialabgaben 652,50 €, netto 1.603,50 €
- Dasselbe in Steuerklasse III: Lohnsteuer 584,00 €, netto 1.763,50 €
- 2.000 € Weihnachtsgeld bei 3.000 € Monatsgehalt, Steuerklasse I: netto 1.124,00 €; 1.000 € Weihnachtsgeld: netto 563,50 €
Lohnsteuer: Einmalzahlung nach der Jahrestabelle
Steuerlich ist Weihnachtsgeld ein sonstiger Bezug. Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer, indem er die Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit der Zahlung berechnet; der Unterschied ist die Lohnsteuer auf das Weihnachtsgeld. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer folgen dieser Lohnsteuer.
Versteuert wird im Monat der Auszahlung. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kommt mit der Einkommensteuererklärung zurück, denn erst dort wird das ganze Jahr abgerechnet.
Sozialabgaben: bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
Auf Weihnachtsgeld fallen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, aber nur bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze: der Grenze für die Zeit, in der die Person in diesem Jahr bis zum Ende des Auszahlungsmonats beim Arbeitgeber beschäftigt war, abzüglich der Entgelte, die in dieser Zeit schon verbeitragt wurden. Wer mit dem Gehalt bereits über der Grenze liegt, zahlt auf das Weihnachtsgeld keine oder geringere Beiträge.
Wird eine Einmalzahlung von Januar bis März gezahlt und passt sie nicht mehr in den Rest der Grenze, wird sie dem letzten Monat des Vorjahres zugerechnet, wenn die Person schon im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war (Märzklausel). Für Weihnachtsgeld im November oder Dezember spielt das keine Rolle.
Was das Weihnachtsgeld den Arbeitgeber kostet
Zum Weihnachtsgeld kommen der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und die Insolvenzgeldumlage. Der Rechner zeigt die Kosten unter dem Ergebnis der Zahlung.
Beispiel
- 3.000 € Weihnachtsgeld bei 4.000 € Monatsgehalt: 3.639,00 € für den Arbeitgeber, ohne U1 und U2
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ein Gesetz, das Weihnachtsgeld vorschreibt, gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben – und aus einer betrieblichen Übung: Hat der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld der ganzen Belegschaft mindestens dreimal ohne Vorbehalt gezahlt, wird es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel zum Anspruch.
Ob ein Freiwilligkeits- oder Rückzahlungsvorbehalt wirksam ist, hängt von seiner Formulierung ab. Eine Vereinbarung darf das Weihnachtsgeld auch für Krankheitstage kürzen – je Krankheitstag höchstens um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.
Weihnachtsgeld im Minijob und Midijob
Im Minijob zählt Weihnachtsgeld zum Verdienst des Jahres. Ist es zugesagt, muss der Verdienst einschließlich Weihnachtsgeld im Jahr innerhalb der Grenze bleiben – 2026 sind das 7.236 € (12 × 603 €). Sonst ist es kein Minijob mehr.
Im Midijob ändert eine Einmalzahlung die Berechnung im Übergangsbereich. Beides rechnet dieser Rechner nicht; für den Minijob gibt es einen eigenen Rechner.
Quellen
- § 38a Einkommensteuergesetz (Zufluss sonstiger Bezüge)
- § 39b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Lohnsteuer auf sonstige Bezüge)
- § 23a SGB IV (Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Märzklausel)
- § 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung)
- § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (Kürzung von Sondervergütungen)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 116/22 (betriebliche Übung beim Weihnachtsgeld)
- Bundesministerium der Finanzen: Lohn- und Einkommensteuerrechner