Überstunden berechnen und vergüten
So rechnet der Rechner
Überstunden sind die Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet werden. Der Rechner zieht vom Ist das Soll ab: für eine Woche die vertraglichen Wochenstunden, für einen Monat die Wochenstunden × 13 ÷ 3 – im Durchschnitt hat ein Monat 4,33 Wochen.
Den Stundenlohn aus einem Monatsgehalt bildet er auf dieselbe Weise. Ein Zuschlag wird nur berechnet, wenn Sie einen eintragen: Das Gesetz schreibt für Überstunden keinen vor.
Beispiel
- 40 Wochenstunden, 45 Stunden gearbeitet, 20 € Stundenlohn, 25 % Zuschlag laut Tarifvertrag: 5 Überstunden × 20 € = 100 € plus 25 € Zuschlag, zusammen 125 € brutto.
- 40 Wochenstunden, 3.500 € Monatsgehalt, 185 Stunden im Monat gearbeitet: Soll 173,33 Stunden, also 11,67 Überstunden. Der Stundenlohn beträgt 3.500 € ÷ 173,33 = 20,19 €; die Überstunden sind 235,62 € brutto wert.
Überstunden in Teilzeit
Auch in Teilzeit zählt jede Stunde über der individuell vereinbarten Arbeitszeit als Überstunde. Wer 20 Stunden in der Woche vereinbart hat und 24 arbeitet, hat 4 Überstunden – der Rechner misst deshalb immer an Ihren vertraglichen Wochenstunden.
Für Zuschläge hat das Bundesarbeitsgericht am 5. Dezember 2024 entschieden (8 AZR 370/20): Eine tarifliche Regelung, die Zuschläge auch Teilzeitbeschäftigten erst ab der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zahlt, benachteiligt Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Teilzeitkräfte konnten die Zuschläge ab Überschreiten ihrer eigenen Arbeitszeit verlangen.
Müssen Überstunden bezahlt werden?
Ist im Vertrag nichts geregelt, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Ob Überstunden mit Geld oder mit Freizeit ausgeglichen werden, regeln meist Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Für jede gearbeitete Stunde gilt mindestens der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 MiLoG: „je Zeitstunde“). Werden Stunden über die vertragliche Arbeitszeit auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto gesammelt, sind sie spätestens zwölf Kalendermonate nach ihrer monatlichen Erfassung durch Freizeit oder Bezahlung auszugleichen, soweit der Mindestlohn nicht schon durch das laufende Gehalt gezahlt ist; je Monat dürfen höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG).
Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ in vorformulierten Arbeitsverträgen müssen klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob eine solche Klausel trägt, hängt von ihrem Wortlaut ab; lassen Sie sie im Zweifel prüfen.
Überstunden auszahlen: Steuer, Abgaben und was netto bleibt
Ausgezahlte Überstunden sind Arbeitslohn: Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen an wie auf das Gehalt. Werden sie mit dem Gehalt eines Monats gezahlt, erhöhen sie das Brutto dieses Monats; wie viel davon bleibt, hängt deshalb vom Gehalt, der Steuerklasse und der Beitragsbemessungsgrenze ab.
Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, und nur bis zu festen Prozentsätzen: 25 % für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr, 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 % am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai; gerechnet wird mit höchstens 50 € Grundlohn je Stunde (§ 3b EStG). Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie, soweit der Grundlohn 25 € je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 SvEV). Ein Zuschlag nur dafür, dass es Überstunden sind, ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Endet das Arbeitsverhältnis, werden offene Überstunden entweder durch Freistellung abgebaut oder mit der letzten Abrechnung ausgezahlt – so, wie es Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorsehen. Stunden auf einem Arbeitszeitkonto nach dem Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber spätestens im Kalendermonat nach dem Ende ausgleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG).
Beispiel
- 3.900 € im Monat bei 40 Wochenstunden: 3.900 € ÷ (40 × 13 ÷ 3) = 22,50 € je Stunde; 10 Überstunden = 225,00 € brutto
- Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer: 55,09 € Lohnsteuer, 48,95 € Sozialabgaben, 120,96 € netto mehr im Monat
- Dasselbe in Steuerklasse III: 132,55 € netto mehr
Wer muss Überstunden beweisen?
Wer Überstundenvergütung verlangt, muss darlegen, dass er Überstunden geleistet hat und dass der Arbeitgeber sie veranlasst hat: angeordnet, gebilligt oder geduldet, oder weil die Arbeit nicht anders zu schaffen war. Daran ändert die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nichts (BAG, 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21).
Für Arbeitgeber heißt das: Überstunden ausdrücklich anordnen und festhalten, wer sie angeordnet hat, und erfasste Anwesenheit nicht ungeprüft mit vergütungspflichtigen Überstunden gleichsetzen.
Grenzen: Höchstarbeitszeit und Aufzeichnung
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden je Werktag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Da Werktage Montag bis Samstag sind, ergibt das im Durchschnitt höchstens 48 und in einer einzelnen Woche höchstens 60 Stunden.
Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Darüber hinaus müssen Arbeitgeber nach dem Bundesarbeitsgericht Beginn und Ende und damit die Dauer der gesamten Arbeitszeit erfassen (BAG, 13. September 2022, 1 ABR 22/21).
Überstunden in personal·pro
In personal·pro erfassen Beschäftigte Kommen, Gehen und Pausen im Browser oder in der mobilen App. Das Arbeitszeitkonto rechnet aus dem hinterlegten Arbeitszeitmodell jeden Tag Soll, Ist und Saldo – so sind Überstunden und Minusstunden für jede Person nachvollziehbar.
Quellen
- § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (Vergütung)
- §§ 1, 2 Mindestlohngesetz (Mindestlohn je Zeitstunde, Arbeitszeitkonto)
- §§ 3, 16 Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeit, Aufzeichnung)
- § 3b Einkommensteuergesetz (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit)
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (beitragsfreie Zuschläge)