Kostenloser Rechner · Krankheit

Entgeltfortzahlung-Rechner: bis wann der Arbeitgeber zahlt.

Geben Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Krankheitszeiträume ein: Der Rechner zeigt, bis zu welchem Tag der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt und ab wann keine Entgeltfortzahlung mehr besteht – mit Wartezeit, Fortsetzungserkrankung und den sechs Wochen nach § 3 EFZG.

Krankheitszeitraum 1
Krankheitszeitraum 2

Gleiche Krankheit, gleicher Buchstabe: Kehrt dieselbe Krankheit zurück, wählen Sie denselben Buchstaben (Fortsetzungserkrankung). Kam eine neue Krankheit hinzu, während Sie noch arbeitsunfähig waren, tragen Sie beides als einen Zeitraum ein. Hat die beschäftigte Person am ersten Krankheitstag noch gearbeitet, tragen Sie den Folgetag als Beginn ein.

Ergebnis

Entgeltfortzahlung im letzten Zeitraumbis 16. März 2027

Zeitraum 1

  • Neuer Fall: sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG)
  • Entgeltfortzahlung vom 11. Januar 2027 bis 5. Februar 2027 (26 Tage)
  • Von den sechs Wochen bleiben für diesen Fall noch 16 Tage.

Zeitraum 2

  • Fortsetzungserkrankung: Die schon bezahlten Tage derselben Krankheit werden angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
  • Entgeltfortzahlung vom 1. März 2027 bis 16. März 2027 (16 Tage)
  • Ab 17. März 2027 keine Entgeltfortzahlung mehr; gesetzlich Versicherte erhalten dann in der Regel Krankengeld.
  • Von den sechs Wochen bleiben für diesen Fall noch 0 Tage.

Der Rechner zählt Kalendertage und wendet die gesetzlichen Regeln an. Ob zwei Zeiträume dieselbe Krankheit betreffen, wissen Arbeitgeber meist nicht; bei Zweifeln gibt die Krankenkasse Auskunft. Tarif- und Arbeitsverträge können mehr vorsehen. Keine Rechtsberatung.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnen

Von der personal·pro-Redaktion (RhineOps GmbH) · Veröffentlicht am 02.11.2026 · Keine Rechtsberatung

Sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Ist eine beschäftigte Person wegen Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass sie ein Verschulden trifft, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs gleichermaßen.

Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit, auch wenn an ihnen nicht gearbeitet wird. Danach zahlt bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Beispiel

  • Ein Arbeitnehmer ist ab Montag, 4. Januar 2027, durchgehend arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt bis Sonntag, 14. Februar 2027; ab dem 15. Februar besteht keine Entgeltfortzahlung mehr.

Wartezeit: die ersten vier Wochen

Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer in den ersten vier Wochen erkrankt, bekommt für diese Tage kein Entgelt vom Arbeitgeber; gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld erhalten es in dieser Zeit von der Krankenkasse.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus, zahlt der Arbeitgeber ab dem ersten Tag danach – der Rechner zählt die sechs Wochen ab diesem Tag.

Beispiel

  • Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. März 2027, die Arbeitnehmerin ist ab dem 10. März arbeitsunfähig. Der Anspruch entsteht am 29. März; der Arbeitgeber zahlt höchstens bis zum 9. Mai 2027.

Fortsetzungserkrankung: dieselbe Krankheit noch einmal

Wird jemand wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entstehen nicht automatisch neue sechs Wochen. Die Tage, die der Arbeitgeber für diese Krankheit schon gezahlt hat, werden angerechnet. Neue sechs Wochen gibt es nur in zwei Fällen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG):

  • Die Person war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.
  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen.

Eine andere Krankheit, die erst nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit beginnt, löst eigene sechs Wochen aus.

Welche Krankheit vorliegt, erfährt der Arbeitgeber aus der ärztlichen Bescheinigung nicht. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse nachfragen.

Beispiel

  • Ein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. März 2026. Die Mitarbeiterin ist vom 11. Januar bis 5. Februar 2027 arbeitsunfähig (26 Tage) und wegen derselben Krankheit erneut vom 1. bis 26. März 2027. Für den zweiten Zeitraum bleiben 16 Tage: Der Arbeitgeber zahlt bis zum 16. März, ab dem 17. März nicht mehr.

Neue Krankheit während einer Krankheit

Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auf, die ebenfalls arbeitsunfähig macht, bleibt es bei insgesamt sechs Wochen. Das Bundesarbeitsgericht spricht vom Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18).

Folgen zwei Bescheinigungen unmittelbar aufeinander oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen, wird ein einheitlicher Fall vermutet. Neue sechs Wochen gibt es dann nur, wenn die beschäftigte Person nachweist, dass die erste Arbeitsunfähigkeit schon beendet war, als die neue begann.

Beispiel

  • Ein Arbeitnehmer ist vom 4. Januar bis Freitag, 5. Februar 2027, krankgeschrieben (33 Tage) und ab Montag, 8. Februar, wegen einer anderen Krankheit. Es wird ein Fall vermutet: Der Arbeitgeber zahlt noch 9 Tage, bis zum 16. Februar.

Wie viel wird fortgezahlt?

Fortgezahlt wird das Arbeitsentgelt, das bei der regelmäßigen Arbeitszeit zustünde – also 100 Prozent (§ 4 Abs. 1 EFZG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EFZG); im Übrigen darf davon nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden (§ 12 EFZG).

Nicht dazu gehören das zusätzliche Entgelt für Überstunden und Aufwendungsersatz, der nur bei tatsächlichen Kosten gezahlt wird, etwa Fahrtkostenersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG). Bei Akkord- oder Leistungslohn zählt der Durchschnittsverdienst, der in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbar wäre.

Krankheit und Ende des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen – auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis die sechs Wochen erreicht sind. Das gilt auch, wenn die beschäftigte Person aus einem wichtigen Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, fristlos kündigt (§ 8 Abs. 1 EFZG).

Endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund, etwa durch Ablauf einer Befristung, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG).

Nach sechs Wochen: Krankengeld

Solange der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V).

Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Damit es lückenlos weiterläuft, muss eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage (§ 46 SGB V).

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Krankmeldung und Bescheinigung

Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag nötig; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG).

Gesetzlich Versicherte legen keine Papierbescheinigung mehr vor: Sie lassen die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen (§ 5 Abs. 1a EFZG).

Das gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten und nicht, wenn ein Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung die Arbeitsunfähigkeit feststellt, etwa ein reiner Privatarzt; dann bleibt es bei der Bescheinigung für den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG).

Erstattung für kleine Betriebe: U1

Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgezählt) bekommen von der Krankenkasse 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge erstattet (§ 1 Abs. 1 AAG). Dafür zahlen sie die Umlage U1. Die Krankenkasse kann die Erstattung in ihrer Satzung beschränken und mehrere Erstattungssätze anbieten, jedoch nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG).

Krankheit in personal·pro

In personal·pro melden Beschäftigte ihre Krankheit; Krankmeldung und Zeitraum werden freigegeben. Bei einer Fortsetzungserkrankung schlagen sie den früheren Fall vor, und HR verknüpft ihn – dann zählen die schon bezahlten Tage nach § 3 EFZG mit. Kurz vor den sechs Wochen zeigt personal·pro HR, wann die Entgeltfortzahlung voraussichtlich endet.

Abwesenheiten in personal·pro

Quellen

FAQ

Fragen zur Entgeltfortzahlung

Was passiert nach sechs Wochen Krankheit?

Der Arbeitgeber zahlt nicht mehr. Gesetzlich Versicherte erhalten dann in der Regel Krankengeld von ihrer Krankenkasse: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V).

Gibt es neue sechs Wochen, wenn man zwischen zwei Krankheiten einen Tag arbeitet?

Bei einer anderen Krankheit ja, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war. Bei derselben Krankheit nein: Dann werden die schon bezahlten Tage angerechnet, außer es lagen sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit dazwischen oder seit ihrem ersten Beginn sind zwölf Monate vergangen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Zählen Wochenenden zu den sechs Wochen?

Ja. Sechs Wochen sind 42 Kalendertage, Wochenenden und Feiertage eingeschlossen.

Gibt es Entgeltfortzahlung in der Probezeit?

Ja, die Probezeit spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Wartezeit: Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Endet die Entgeltfortzahlung mit einer Kündigung?

Nicht, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Krankheit kündigt; ebenso wenig bei einer fristlosen Kündigung der beschäftigten Person aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat (§ 8 Abs. 1 EFZG). Sonst endet sie mit dem Arbeitsverhältnis (§ 8 Abs. 2 EFZG).

Werden Überstunden bei der Entgeltfortzahlung bezahlt?

Nein. Das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt gehört nicht zum fortzuzahlenden Entgelt (§ 4 Abs. 1a EFZG).

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