Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnen
Sechs Wochen Entgeltfortzahlung
Ist eine beschäftigte Person wegen Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass sie ein Verschulden trifft, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs gleichermaßen.
Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit, auch wenn an ihnen nicht gearbeitet wird. Danach zahlt bei gesetzlich Versicherten in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.
Beispiel
- Ein Arbeitnehmer ist ab Montag, 4. Januar 2027, durchgehend arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt bis Sonntag, 14. Februar 2027; ab dem 15. Februar besteht keine Entgeltfortzahlung mehr.
Wartezeit: die ersten vier Wochen
Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer in den ersten vier Wochen erkrankt, bekommt für diese Tage kein Entgelt vom Arbeitgeber; gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld erhalten es in dieser Zeit von der Krankenkasse.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus, zahlt der Arbeitgeber ab dem ersten Tag danach – der Rechner zählt die sechs Wochen ab diesem Tag.
Beispiel
- Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. März 2027, die Arbeitnehmerin ist ab dem 10. März arbeitsunfähig. Der Anspruch entsteht am 29. März; der Arbeitgeber zahlt höchstens bis zum 9. Mai 2027.
Fortsetzungserkrankung: dieselbe Krankheit noch einmal
Wird jemand wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entstehen nicht automatisch neue sechs Wochen. Die Tage, die der Arbeitgeber für diese Krankheit schon gezahlt hat, werden angerechnet. Neue sechs Wochen gibt es nur in zwei Fällen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG):
- Die Person war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.
- Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen.
Eine andere Krankheit, die erst nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit beginnt, löst eigene sechs Wochen aus.
Welche Krankheit vorliegt, erfährt der Arbeitgeber aus der ärztlichen Bescheinigung nicht. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse nachfragen.
Beispiel
- Ein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. März 2026. Die Mitarbeiterin ist vom 11. Januar bis 5. Februar 2027 arbeitsunfähig (26 Tage) und wegen derselben Krankheit erneut vom 1. bis 26. März 2027. Für den zweiten Zeitraum bleiben 16 Tage: Der Arbeitgeber zahlt bis zum 16. März, ab dem 17. März nicht mehr.
Neue Krankheit während einer Krankheit
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auf, die ebenfalls arbeitsunfähig macht, bleibt es bei insgesamt sechs Wochen. Das Bundesarbeitsgericht spricht vom Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18).
Folgen zwei Bescheinigungen unmittelbar aufeinander oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen, wird ein einheitlicher Fall vermutet. Neue sechs Wochen gibt es dann nur, wenn die beschäftigte Person nachweist, dass die erste Arbeitsunfähigkeit schon beendet war, als die neue begann.
Beispiel
- Ein Arbeitnehmer ist vom 4. Januar bis Freitag, 5. Februar 2027, krankgeschrieben (33 Tage) und ab Montag, 8. Februar, wegen einer anderen Krankheit. Es wird ein Fall vermutet: Der Arbeitgeber zahlt noch 9 Tage, bis zum 16. Februar.
Wie viel wird fortgezahlt?
Fortgezahlt wird das Arbeitsentgelt, das bei der regelmäßigen Arbeitszeit zustünde – also 100 Prozent (§ 4 Abs. 1 EFZG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EFZG); im Übrigen darf davon nicht zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden (§ 12 EFZG).
Nicht dazu gehören das zusätzliche Entgelt für Überstunden und Aufwendungsersatz, der nur bei tatsächlichen Kosten gezahlt wird, etwa Fahrtkostenersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG). Bei Akkord- oder Leistungslohn zählt der Durchschnittsverdienst, der in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbar wäre.
Krankheit und Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen – auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis die sechs Wochen erreicht sind. Das gilt auch, wenn die beschäftigte Person aus einem wichtigen Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, fristlos kündigt (§ 8 Abs. 1 EFZG).
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund, etwa durch Ablauf einer Befristung, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG).
Nach sechs Wochen: Krankengeld
Solange der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V).
Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Damit es lückenlos weiterläuft, muss eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage (§ 46 SGB V).
Krankmeldung und Bescheinigung
Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag nötig; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG).
Gesetzlich Versicherte legen keine Papierbescheinigung mehr vor: Sie lassen die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen (§ 5 Abs. 1a EFZG).
Das gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten und nicht, wenn ein Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung die Arbeitsunfähigkeit feststellt, etwa ein reiner Privatarzt; dann bleibt es bei der Bescheinigung für den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG).
Erstattung für kleine Betriebe: U1
Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgezählt) bekommen von der Krankenkasse 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge erstattet (§ 1 Abs. 1 AAG). Dafür zahlen sie die Umlage U1. Die Krankenkasse kann die Erstattung in ihrer Satzung beschränken und mehrere Erstattungssätze anbieten, jedoch nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG).
Krankheit in personal·pro
In personal·pro melden Beschäftigte ihre Krankheit; Krankmeldung und Zeitraum werden freigegeben. Bei einer Fortsetzungserkrankung schlagen sie den früheren Fall vor, und HR verknüpft ihn – dann zählen die schon bezahlten Tage nach § 3 EFZG mit. Kurz vor den sechs Wochen zeigt personal·pro HR, wann die Entgeltfortzahlung voraussichtlich endet.
Quellen
- § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (Anspruch, Fortsetzungserkrankung, Wartezeit)
- § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (Höhe)
- § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (Anzeige- und Nachweispflichten)
- § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz (Unabdingbarkeit)
- §§ 1 und 9 Aufwendungsausgleichsgesetz (U1-Erstattung, Satzung)
- §§ 46 bis 49 SGB V (Krankengeld)
- BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 (Einheit des Verhinderungsfalls)