Die Werte 2026 und 2027
Stellt der Arbeitgeber Verpflegung oder eine Unterkunft zur Verfügung, wird dieser Sachbezug in der Sozialversicherung mit den amtlichen Sachbezugswerten der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewertet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales passt sie jedes Jahr an die Verbraucherpreise an; der Bundesrat muss zustimmen.
Für 2027 hat der Bundesrat der Anpassung am 16. Oktober 2026 zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft; im Bundesgesetzblatt verkündet ist sie noch nicht.
| Sachbezug | 2026 | 2027 | Status 2027 |
|---|---|---|---|
| Freie oder verbilligte Verpflegung (im Monat) | |||
| Verpflegung insgesamt | 345 € | 355 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
| Frühstück | 71 € | 73 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
| Mittagessen | 137 € | 141 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
| Abendessen | 137 € | 141 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
| Je Mahlzeit und je Tag | |||
| Frühstück je Mahlzeit | 2,37 € | 2,43 € | Ein Dreißigstel des Monatswerts (§ 2 Abs. 6 SvEV); Monatswert 2027: Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt |
| Mittag- oder Abendessen je Mahlzeit | 4,57 € | 4,70 € | Ein Dreißigstel des Monatswerts (§ 2 Abs. 6 SvEV); Monatswert 2027: Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt |
| Volle Verpflegung je Tag | 11,50 € | 11,83 € | Ein Dreißigstel des Monatswerts (§ 2 Abs. 6 SvEV); Monatswert 2027: Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt |
| Freie Unterkunft und Wohnung (im Monat) | |||
| Unterkunft | 285 € | 289 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
| Wohnung, ersatzweise (je Quadratmeter) | 5,01 € | 5,08 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
| Wohnung mit einfacher Ausstattung, ersatzweise (je Quadratmeter) | 4,10 € | 4,15 € | Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt; Verkündung ausstehend, gilt ab 1.1.2027 |
Stand: 28.10.2026
- Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Bundesrat-Drucksache 503/26 vom 3.9.2026 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Beschluss des Bundesrates vom 16.10.2026 (1069. Sitzung), Drucksache 503/26 (Beschluss): Zustimmung
- Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 377 (Werte 2026)
- § 2 Abs. 3, 4 und 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung (Unterkunft, Wohnung, Werte je Tag); § 8 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 9 Abs. 4a Satz 8 Einkommensteuergesetz (Mahlzeiten)
Verpflegung
Der Monatswert für volle Verpflegung steigt von 345 € auf 355 €. Er ergibt sich aus den Werten für Frühstück (73 €, bisher 71 €), Mittagessen (141 €, bisher 137 €) und Abendessen (141 €, bisher 137 €).
Werte je Mahlzeit und je Tag
Eine einzelne Mahlzeit ist 2027 als Sachbezug 2,43 € (Frühstück) oder 4,70 € (Mittag- oder Abendessen) wert, volle Verpflegung an einem Tag 11,83 €. 2026 sind es 2,37 €, 4,57 € und 11,50 €.
Für weniger als einen Monat gilt je Tag ein Dreißigstel des Monatswerts, gerechnet auf zwei Dezimalstellen (§ 2 Abs. 6 SvEV): 141 € ÷ 30 = 4,70 €, 73 € ÷ 30 = 2,43 €, 355 € ÷ 30 = 11,83 €.
Diese Werte gelten auch für die Lohnsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG). Sie bewerten vor allem Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich abgibt, etwa in der eigenen Kantine. Eine Mahlzeit, die er auf einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) stellt, wird mit dem Sachbezugswert angesetzt, wenn sie höchstens 60 € kostet (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG); sie wird nicht versteuert, wenn der Beschäftigte für diesen Tag eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte (Satz 9). Die Verpflegungspauschale kürzt sich dann je gestellter Mahlzeit um 20 % (Frühstück) oder 40 % (Mittag- oder Abendessen) des Satzes für einen vollen Tag von 28 €, also um 5,60 € oder 11,20 € (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
Zahlt der Beschäftigte für die Mahlzeit etwas, ist nur der Unterschied zum Sachbezugswert Arbeitslohn; zahlt er mindestens den Sachbezugswert, entsteht kein geldwerter Vorteil (R 8.1 Abs. 7 LStR).
Beispiel
- Eine Beschäftigte isst 2027 an 20 Arbeitstagen im Monat in der Kantine zu Mittag und zahlt je Essen 2,00 €. Je Mahlzeit sind 4,70 € − 2,00 € = 2,70 € Arbeitslohn, im Monat 20 × 2,70 € = 54,00 €.
Unterkunft und Wohnung
Für eine freie Unterkunft gilt 2027 ein Monatswert von 289 € (2026: 285 €). Der Wert sinkt um 15 %, wenn der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, ebenso für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende; teilen sich zwei, drei oder mehr Beschäftigte die Unterkunft, sinkt er um 40, 50 oder 60 % (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Eine Wohnung wird mit der ortsüblichen Miete bewertet. Nur wenn sich diese im Einzelfall nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen lässt, kann sie 2027 mit 5,08 € je Quadratmeter bewertet werden, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,15 € (2026: 5,01 € und 4,10 €; § 2 Abs. 4 SvEV).
Was das für die Abrechnung heißt
Die Werte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat 2027. Nach der Begründung der Verordnung werden sie im Rahmen der jährlichen Anpassung in den Abrechnungsprogrammen der Arbeitgeber übernommen – prüfen Sie zum Jahreswechsel, ob Ihr Programm die neuen Werte führt.
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